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Erbvertrag: Unverheiratete sollten vorausschauend planen
Datum: Dienstag, dem 18. Oktober 2016
Thema: Hochzeit / Heirat Infos


Erbvertrag: Unverheiratete sollten vorausschauend planen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

Unverheiratete Paare sollten in der Nachlassplanung besonders vorausschauend sein. Denn ohne Erbvertrag oder Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und dann geht der Partner leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Was früher noch geringschätzend als "wilde Ehe" bezeichnet wurde, ist heute eine gesellschaftlich anerkannte Form des Zusammenlebens. Viele Paare verzichten heutzutage darauf, eine Ehe zu schließen. Besonders in Erbschaftsfragen kann dies aber zu Nachteilen führen. Denn die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt diese Form der Partnerschaft nach wie vor nicht. Im Todesfall bedeutet dies, dass der überlebende Partner keinerlei Erbansprüche hat. Andere Erben treten dann auf den Plan. An erster Stelle sind dies die Kinder. Ist die Partnerschaft kinderlos geblieben, haben entferntere Verwandte Erbansprüche. Nicht zu vergessen: War der verstorbene Partner zuvor verheiratet und nicht wieder geschieden, kann auch dieser Ehepartner noch Ansprüche haben, selbst wenn die Beziehung schon lange in die Brüche gegangen ist.

Um den überlebenden Partner zu schützen, sollten daher unbedingt letztwillige Verfügungen getroffen werden. Verheiratete wählen dabei oft das sog. Berliner Testament, im dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Für unverheiratete Paare steht dieser Weg nicht offen. Als Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Hier können die Partner entsprechende wechselseitige Verfügungen treffen und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist aber die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags. Bindende Regelungen können nicht einseitig wieder geändert werden. Daher sollte beim Erstellen des Erbvertrags darauf geachtet werden, auch nicht bindende Regelungen zu vereinbaren, die auch einseitig wieder aufgehoben werden können.

Ebenso besteht die Möglichkeit zwei Einzeltestamente zu erstellen, um den Partner zu schützen. Allerdings können die Testamente jederzeit einseitig wieder geändert werden. Das kann für den überlebenden Partner bei der Testamentseröffnung ggf. zu bösen Überraschungen führen.

Das Leben ohne Trauschein hat auch erbschaftssteuerliche Konsequenzen. Anders als Eheleute profitieren unverheiratete Paare nicht von hohen Freibeträgen. Auch hier sollte frühzeitig an eine optimale Lösung gedacht werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Um den überlebenden Partner zu schützen, sollten daher unbedingt letztwillige Verfügungen getroffen werden. Verheiratete wählen dabei oft das sog. Berliner Testament, im dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Für unverheiratete Paare steht dieser Weg nicht offen. Als Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Hier können die Partner entsprechende wechselseitige Verfügungen treffen und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist aber die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags. Bindende Regelungen können nicht einseitig wieder geändert werden. Daher sollte beim Erstellen des Erbvertrags darauf geachtet werden, auch nicht bindende Regelungen zu vereinbaren, die auch einseitig wieder aufgehoben werden können.

Ebenso besteht die Möglichkeit zwei Einzeltestamente zu erstellen, um den Partner zu schützen. Allerdings können die Testamente jederzeit einseitig wieder geändert werden. Das kann für den überlebenden Partner bei der Testamentseröffnung ggf. zu bösen Überraschungen führen.

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