Erwin3
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am 19. 5. 2012 um 08:03 |
Wer sich vor der Eheschließung schon mit solchen Gedanken trägt, der sollte gar nicht erst heiraten.
Dann ist ja die Ehe nicht aus Liebe zustande gekommen sondern irgendwie als Zweckgemeinschaft.
Ich glaube aber, dass so etwas nur in der heutigen Zeit denkbar ist, in einer Zeit wo jede Romantik, Träumerei und Zärtlichkeit verloren gegangen ist.
Wo sich Eheleute über Elitepartner.de kennenlernen.
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DaveD
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am 12. 5. 2012 um 15:40 |
Ein interessanter Aspekt ist aus meiner Sicht, ich spreche als gebrandes Kind, der Ehevertrag.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen durch die Ehegatten vor.
Wenn Sie also nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und evtl. auch den Versorgungsausgleich ausschließen wollen,
müssen Sie mit Ihrem Ehepartner –oder vor der Eheschließung mit Ihrem Verlobten,
vor einer Notarin oder einem Notar einen Ehevertrag schließen.
Ob eine Änderung der sonst geltenden gesetzlichen Regelungen zweckmäßig ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Hier sollte man sich wie im Übrigen auch sonst, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. von einer Notarin oder
einem Notar beraten lassen.
Wichtig ist zu wissen, dass Partner einer „Ehe ohne Trauschein“ einen Ehevertrag nicht schließen können;
dies ist allein Ehegatten oder Verlobten vorbehalten.
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Aaron1
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am 19. 4. 2012 um 09:19 |
Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt, sollte man wissen, welche Regelungen das Gesetz für Eheleute bereit hält.
Wenn man weiß, was man tun oder lassen muss – wenn man sich nicht miteinander verständigen
kann – ist schon manches gewonnen.
Denn auch in der besten Ehe kann es einmal kriseln.
Am besten, Sie informieren sich gleich.
Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit eschlossen!
Da das Prinzip der Partnerschaft gilt, haben beide Ehepartner gleiche Rechte und gleiche Pflichten.
Das Gesetz schreibt nicht den Eheleuten eine bestimmte Funktion zu, also nicht, dass der Mann einer außerhäuslichen Tätigkeit nachzugehen und die Frau den Haushalt zu versorgen hat. Dies sollen die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen regeln.
Grundsätzlich sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein.
Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit müssen sie jedoch auf die Belange des anderen Ehegatten und auf die Familie die gebotene Rücksicht nehmen.
Beide Ehepartner können Geschäfte zur „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ vornehmen.
Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet.
Beide Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre
Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
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